Satzung der Bürgervereinigung Zukunft Sellin
§ 1 NAME, SITZ UND GESCHÄFTSJAHR
- Die Wählergruppe führt den Namen „Bürgervereinigung Zukunft Sellin“.
- Sie führt die Kurzbezeichnung BVZS.
- Sitz der BVZS: August – Bebelstraße 22, 18586 Ostseebad Sellin.
- Das Geschäftsjahr der BVZS ist das Kalenderjahr.
§ 2 ZWECK DER WÄHLERGEMEINSCHAFT
- Die BVZS verfolgt schwerpunktmäßig die Arbeit auf Gemeindeebene.
- Zweck der BVZS ist die aktive Bearbeitung und Durchsetzung von Vorschlägen und Zielen mit breiter Bürgerbeteiligung, die geeignet sind, das Wohl der Gemeinde langfristig zu fördern, zu sichern und zu festigen.
- Die BVZS bekennt sich zum Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland und zur Verfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern.
- Die Organe der BVZS arbeiten ehrenamtlich.
- Ausübung des aktiven Kommunalwahlrechts zu den Wahlen zum Bürgermeister (in) und zu den Gemeindevertretern (innen)
§ 3 ERWERB DER MITGLIEDSCHAFT
- Alle Bürger/innen der Gemeinde Sellin mit Erst- oder Zweitwohnsitz können Mitglied werden.
- Der Eintritt in die Bürgervereinigung erfolgt durch schriftliche Erklärung an den Vorstand, der über die Aufnahme entscheidet.
- Die Ablehnung der Aufnahme durch den Vorstand ist nicht anfechtbar.
§ 4 BEENDIGUNG DER MITGLIEDSCHAFT
Die Mitgliedschaft endet:
- durch schriftliche Austrittserklärung an den Vorstand. Diese kann nur unter Einhaltung einer zweiwöchigen Kündigungsfrist zum Monatsende erfolgen.
- durch Ausschluss auf Beschluss des Vorstandes. Dieser kann nur erfolgen, wenn das Interesse der Gesellschaft es erfordert. Er wird wirksam, wenn nicht innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe schriftlich Widerspruch eingelegt wird. Über den Widerspruch entscheidet die Mitgliederversammlung innerhalb eines Quartals nach seinem Eingang unter Ausschluss des Rechtsweges.
- durch den Tod des Mitgliedes. In allen Fällen wird über den Austrittsmonat hinaus gezahlter Beitrag auf Antrag erstattet. Geänderte Fassung vom 05.11.2021
§ 5 MITGLIEDSBEITRAG
- Die Mitglieder haben einen Jahresbeitrag zu entrichten, dessen Höhe von der Mitgliederversammlung festgesetzt wird und aus 12 gleichen Teilen besteht.
- Die Mitgliederversammlung stellt eine Beitragsordnung auf.
§ 6 ORGANE DER BVZS SIND:
- die Mitgliederversammlung
- der Vorstand
§ 7 DER VORSTAND
- Der Vorstand besteht aus:
- einem/einer Vorsitzenden/in
- einem/einer stellvertretenden Vorsitzenden/in, Protokollführer/in
- einem/einer Schatzmeister/in
- Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung für zwei Jahre gewählt, sie bleiben bis zur Neuwahl im Amt. Scheidet ein Vorstandsmitglied aus, erfolgt auf der nächsten Mitgliederversammlung eine Nachwahl. Die Wahl gilt für den Rest der Amtszeit.
- Der Vorstand führt die Geschäfte der BVZS im Rahmen dieser Satzung und entsprechend der Beschlüsse der Mitgliederversammlung aus.
§ 8 SITZUNGEN UND BESCHLÜSSE DES VORSTANDES
- Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen, die vom/von der Vorsitzenden/in, bei seiner Verhinderung vom/von der stellvertretenden Vorsitzenden/in einberufen werden. Die Tagesordnung braucht nicht angekündigt zu werden. Eine Einberufungsfrist von einer Woche soll eingehalten werden.
- Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens eine Person mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Bei einer Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen, bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des amtierenden Vorsitzenden.
§ 9 MITGLIEDERVERSAMMLUNG
- Die Mitgliederversammlung wird vom/ von der Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung von seinem/seiner stellvertretenden Vorsitzenden geleitet.
- Sie hat insbesondere folgende Aufgaben:
- Beschlussfassung über Satzungsänderungen
- Beschlussfassung über das Programm
- Beschlussfassung über alle das Interesse der BVZS berührenden Angelegenheiten der örtlichen Kommunalpolitik
- Aufstellung der Kandidaten für die Kommunalwahlen (§ 10)
- Entgegennahme des Rechenschaftsberichts des Vorstandes
- Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstandes
- Festlegung der künftigen Arbeit
- Wahl des Vorstandes
- Wahl eines Kassenprüfers/in. Die Wahl erfolgt für zwei Jahre. Eine unmittelbare Wiederwahl ist möglich.
- Beschlussfassung über die Höhe des Beitrages
- Bestimmung der Wahlhelfer
- Sie findet mindestens einmal im Jahr statt.
- Eine Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn
- der Vorstand es beschließt, oder
- mindestens ein Viertel der Mitglieder es unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragt. In diesem Fall hat die Mitgliederversammlung innerhalb eines Monats nach Eingang des Antrages stattzufinden.
- Bei der Einladung zur Mitgliederversammlung sollte eine Frist von zwei Wochen eingehalten werden. Die Einladung erfolgt schriftlich unter Mitteilung der Tagesordnung. Sie kann auch per Mail erfolgen.
§ 10 AUFSTELLUNG VON KANDIDATEN FÜR DIE KOMMUNALWAHLEN
- Die Mitgliederversammlung zur Aufstellung der Bewerber für die Kommunalwahlen ist mit einer Frist von mindestens einer Woche vom Absende Tag gerechnet, Poststempel gilt, mit der Tagesordnung der Kandidatenaufstellung schriftlich einzuladen.
- Bei der Aufstellung der Kandidaten für die Kommunalwahlen können nur diejenigen Mitglieder der Wählergruppe abstimmen, die im Zeitpunkt des Zusammentritts der Mitgliederversammlung zur betreffenden Wahl im Wahlgebiet nach den Vorschriften des Kommunalwahlgesetzes des Landes Mecklenburg-Vorpommern wahlberechtigt sind (wahlberechtigte Mitglieder).
- Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist. Ist die Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig im Sinne von S. 1, ist eine neue Mitgliederversammlung einzuberufen mit einer Frist von mindestens drei Tagen, im Übrigen gilt Abs. 1. Die Mitgliederversammlung ist in diesem Fall unabhängig von der Zahl der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig.
- Die Bewerber werden auf Vorschlag der stimmberechtigten Versammlungsteilnehmer in geheimer schriftlicher Abstimmung gewählt. Jeder Bewerber erhält die Gelegenheit, sich vorzustellen. Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhält. Erhält kein Bewerber diese Mehrheit, findet eine Stichwahl unter den beiden nicht gewählten Bewerbern mit den höchsten Stimmenzahlen statt. Bei Stimmengleichheit zwischen mehreren Bewerbern entscheidet das vom Leiter der Versammlung zu ziehende Los, wer für die Stichwahl zugelassen wird.
- Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, die unbeschadet des §12 auch den Gang des Abstimmungsverfahrens wiedergibt, insbesondere Angaben enthalten muss über die fristgemäße Einberufung, die Zahl der stimmberechtigten Mitglieder und der Erschienenen, die Feststellung der Beschlussfähigkeit, die Namen der vorgeschlagenen Bewerber sowie die einzelnen Ergebnisse der geheimen oder auf einstimmigen Beschluss, offenen Wahlen zur Aufstellung der Bewerber. Die Niederschrift ist von dem Leiter der Versammlung, dem Protokollanten und einem weiteren stimmberechtigten Versammlungsteilnehmer zu unterschreiben.
§ 11 BESCHLUSSFÄHIGKEIT UND ABSTIMMUNG
- Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder.
- Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Für Satzungsänderungen ist jedoch eine Mehrheit von zwei Dritteln der erschienenen Mitglieder erforderlich. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
- Die Abstimmung erfolgt durch Erheben der Hand oder, falls beantragt, durch Stimmzettel.
§ 12 SITZUNGSNIEDERSCHRIFT
Über jede Mitgliederversammlung und jede Vorstandssitzung ist eine Niederschrift zu fertigen. Sie wird vom/von der Vorsitzenden und vom/von der Protokollanten/in unterzeichnet. Jedes Mitglied ist berechtigt, die Niederschrift einzusehen.
§ 13 AUFLÖSUNG DER BVZS
Die Auflösung der BVZS kann nur von der Mitgliederversammlung beschlossen werden. Der Auflösungsbeschluss der erschienenen Mitglieder muss einstimmig erfolgen.
Sellin am 05.11.2021